
Grundsätzlich ist für die Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften die Bauherrschaft verantwortlich. Es ist immer ratsam das Bauvorhaben und das Grundstück auf spezielle Anforderungen Regelungen und Sondermöglichkeiten zu prüfen. Ein Anruf beim Bauamt gibt genauere Auskünfte. Auch angrenzende Nachbarn sollten informiert werden.
Ein Bebauungsplan regelt genau was, wo, wie überhaupt möglich ist. Er ist vorrangig der Landesbauordnung einzuhalten.
Gibt es keinen Bebauungsplan gilt die Landesbauordnung. In Bayern die Bayerische Bauordnung BayBo. Darin ist dann geregelt was, wo, wie möglich ist.
Für die möglichen Bauvorhaben braucht man dann i.d.R. eine Baugenehmigung.
Verfahrensfrei bauen
Die Bayerische Bauordnung lässt bestimmte Bauvorhaben auch ohne Genehmigungsverfahren zu.
Bewegt man sich innerhalb diesen Rahmenbedingungen und hält auch die Vorgaben des Bebauungsplans ein, kann ohne Genehmigungverfahren gebaut werden.
Auszug aus der Bayerischen Bauordnung für verfahrensfreie Bauvorhaben:
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Art. 57Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen(1) Verfahrensfrei sind
- 1.
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folgende Gebäude:
- a)
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Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
- b)
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Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich,
- c)
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freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m2 Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m2 überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
- d)
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Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m2 Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen,
- e)
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Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
- f)
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Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
- g)
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Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2,
- h)
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Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl I S. 2146),
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